Letzte Woche haben wir einen Artikel über einen Fall geteilt, in dem ein KLM-Passagier eine Entschädigung von 600 € für eine Verspätung forderte. Laut einer Mitteilung von Flightright drehte sich dieser Fall um die Verspätung des Flugzeugs aufgrund des Enteisungsprozesses. Hier ist eine Aufschlüsselung dessen, was passiert ist:
Der Vorfall: Enteisungsverzögerung in Minneapolis
Ein Passagier, der mit KLM von Minneapolis, USA, über Amsterdam nach Düsseldorf flog, verpasste seinen Anschlussflug in der niederländischen Hauptstadt aufgrund einer Verspätung, die durch die Enteisung in Minneapolis verursacht wurde. Infolgedessen wurde der nächste Flug des Passagiers nach Düsseldorf um vier Stunden verspätet, was den Kunden dazu veranlasste, 600 € Entschädigung von KLM zu verlangen.
KLMs erste Ablehnung und Gerichtsurteil
KLM lehnte den Entschädigungsanspruch ab und argumentierte, dass die Enteisung aufgrund des Winterwetters notwendig gewesen sei, was außerhalb ihrer Kontrolle lag. Das Landgericht Düsseldorf entschied zunächst zugunsten von KLM und erklärte die Enteisung als „außergewöhnlichen Umstand“, da wetterbedingte Probleme nicht in die Verantwortung der Fluggesellschaft fielen.
Berufung beim Bundesgerichtshof
Unzufrieden mit der Entscheidung des Landgerichts legte der Passagier Berufung beim Bundesgerichtshof ein. Diesmal fiel das Urteil anders aus. Die Richter stellten fest, dass die Verspätung auf die Geschwindigkeit des Enteisungsprozesses zurückzuführen sei, der als Teil der Verantwortung der Fluggesellschaft gilt.
Da die Enteisung ein beauftragter Dienst für KLM ist, hielt das Gericht die Fluggesellschaft für verantwortlich und erklärte, dass von KLM ausgelagerte Dienstleistungen so behandelt werden sollten, als ob KLM sie direkt durchgeführt hätte. Wäre die Enteisung effizienter durchgeführt worden, hätte der Flug rechtzeitig in Amsterdam gelandet und der Passagier hätte den Anschlussflug nicht verpasst.
Haftung der Fluggesellschaft und Entschädigung
Der Bundesgerichtshof bekräftigte, dass Fluggesellschaften für Entschädigungen haftbar gemacht werden können, selbst wenn Dritte an Verspätungen beteiligt sind, sofern diese Dritten im Auftrag der Fluggesellschaft handeln. Dieses Urteil stärkt die Anwendung der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004), die den Passagieren eine Entschädigung zubilligt, wenn ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet ankommt.
Je nach Länge der Strecke können Passagiere bis zu 600 € Entschädigung erhalten, es sei denn, die Verspätung wird durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht, die die Fluggesellschaft nicht kontrollieren kann. Allerdings bleibt die Definition außergewöhnlicher Umstände ein Graubereich und ist weiterhin Gegenstand zahlreicher Klagen.
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Dieser Fall unterstreicht die wachsende Komplexität der Haftung von Fluggesellschaften und die Definition „außergewöhnlicher Umstände“. Für Passagiere stärkt er das Recht auf Entschädigung, selbst wenn Verspätungen auf das Handeln Dritter zurückzuführen sind, solange diese im Auftrag der Fluggesellschaft arbeiten. Eine Flugstörungen Versicherung kann dabei helfen, solche Entschädigungsansprüche durchzusetzen.