Urteil des Bundesgerichtshofs: Keine Schuld an der Verspätung – Fluggesellschaft trotzdem haftbar

19. September 2024

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften ihren Passagieren auch dann Entschädigungen zahlen müssen, wenn Dritte für Verspätungen verantwortlich sind. Im Fall einer mehr als dreistündigen Verspätung forderte ein Passagier 600 € von KLM, obwohl die Fluggesellschaft nicht selbst schuld war. Das Gericht entschied, dass die Airline dennoch haftbar ist, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Auch wenn Dritte für eine verspätete Landung eines Flugzeugs verantwortlich sind, muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren eine Entschädigung zahlen. Zumindest in bestimmten Fällen gilt dies, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, berichtet fvw.

Keine Schuld – Fluggesellschaft trotzdem haftbar

KLM verlor vor dem Bundesgerichtshof einen Fall gegen einen Passagier, der von der Fluggesellschaft 600 € Entschädigung forderte. Auch wenn Dritte für die verspätete Landung eines Fluges verantwortlich sind, muss die Fluggesellschaft ihre Passagiere dennoch entschädigen. Dies gilt zumindest in bestimmten Fällen, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, berichtet fvw.

Wenn ein Flug am Zielflughafen mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden landet, haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung. Je nach Flugstrecke können diese Zahlungen gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zwischen 250 € und 600 € betragen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Fluggesellschaft nicht direkt für die Verspätung verantwortlich ist, beispielsweise wenn die Verspätung durch Dritte wie Flughafenbetreiber oder die Flugsicherung verursacht wurde.

In diesem Fall forderte ein Passagier aufgrund einer Verspätung von mehr als drei Stunden 600 € Entschädigung von KLM. KLM argumentierte, dass sie nicht für die Verspätung verantwortlich seien, da diese durch Dritte verursacht wurde. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass die Fluggesellschaft dennoch haftbar ist, da sie gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine umfassende Verantwortung für ihre Passagiere trägt, wie fvw berichtet.

Eine Ausnahme von der Entschädigungspflicht besteht nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Solche außergewöhnlichen Umstände können Naturkatastrophen, politische Unruhen oder extreme Wetterbedingungen umfassen. Keiner dieser Gründe lag jedoch in diesem Fall vor.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Flugpassagieren und betont, dass Fluggesellschaften oft zur Verantwortung gezogen werden können, selbst wenn sie nicht direkt für die Verspätung verantwortlich sind. Für Reisende bedeutet dies, dass sie weiterhin eine Entschädigung erwarten können, auch wenn externe Faktoren die verspätete Ankunft verursachen.

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